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Offener Brief an Wirtschaftsausschussmitglieder

Betreff: Forderung nach substantiellen Nachbesserungen am Kohleausstiegsgesetz

Sehr geehrte Mit­glieder des Auss­chuss­es für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages,

wir wen­den uns heute an Sie bezüglich der am Mon­tag, 25.05.2020, im Wirtschaft­sauss­chuss stat­tfind­en­den Sachver­ständi­ge­nan­hörung zum Geset­zen­twurf der Bun­desregierung zur Reduzierung und zur Beendi­gung der Kohlever­stro­mung und zur Änderung weit­er­er Geset­ze (Kohleausstiegs­ge­setz).

Wir als Kli­madel­e­ga­tion e.V., ein Vere­in junger Men­schen, der sich für Klim­agerechtigkeit im glob­alen und inter­gen­er­a­tionellen Sinne ein­set­zt, sind entset­zt vom Entwurf des Kohleausstiegs­ge­set­zes, da:

  1. 1. dieser eine deut­liche Ver­schlechterung gegenüber dem ersten Ref­er­ente­nen­twurf von Sep­tem­ber 2019 zum Kohleausstieg darstellt. 
  2. 2. damit die von der Bun­desregierung für 2020 gesteck­ten nationalen Kli­maziele auf keinen Fall erre­icht wer­den kön­nen, obwohl dieses Ziel als Begrün­dung für dieses Gesetz genan­nt wird.
  3. 3. dieser wed­er den Empfehlun­gen der Kom­mis­sion Wach­s­tum, Struk­tur­wan­del und Beschäf­ti­gung (KWSB) fol­gt, noch gewährleis­tet, dass die im Paris­er Kli­maabkom­men ver­traglich fest­gelegten Kli­maschutzziele, zu deren Ein­hal­tung die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land sich verpflichtet hat, erre­icht wer­den. Dieser Geset­zen­twurf trägt somit zu ein­er kli­maun­gerecht­en Welt bei, denn ein Ansteigen der glob­alen Durch­schnittstem­per­atur um 1.5 Grad kann damit nicht ver­hin­dert wer­den, was katas­trophale Fol­gen vor allem für die Schwäch­sten dieser Welt hätte. 

Wir sehen ins­beson­dere fol­gende Punk­te beson­ders kritisch: 

  1. 1. In §2 “Zweck und Ziele des Geset­zes” wird kein konkreter Bezug zu klimapoli­tis­chen Zie­len hergestellt. Dies wäre aber für einen beschle­u­nigten Ausstieg im Rah­men der Über­prü­fungsrun­den essen­tiell wichtig, damit dort ver­stärkt Kli­maschutzziele berück­sichtigt werden.
  2. 2. Im Geset­zen­twurf ist kein kon­tinuier­lich­er Abschal­tungsp­fad enthal­ten. Es sind für alle Kohlekraftwerke die spät­möglich­sten Abschalt­ter­mine gewählt, um die Empfehlun­gen der KWSB für max­i­mal instal­lierte Kraftwerk­sleis­tun­gen in den Jahren 2022, 2030 und 2038 einzuhal­ten. Nach Anlage 2 wer­den primär in den Jahren 2028/29 und 2038 Kohlekraftwerks­blöcke still­gelegt, davon rund ein Vier­tel der Kapaz­ität erst 2038. Die Empfehlung der KWSB sieht demge­genüber einen kon­tinuier­lich­er Stil­l­le­gungsp­fad vor, der zu deut­lich weniger Gesamt-CO2-Emis­sio­nen führen würde. Hier­bei ist wichtig zu beacht­en, dass selb­st bei kon­tinuier­lich­er Abschal­tung ein Kohleausstieg bis 2038 nicht 1,5 °C‑konform (d. h. mit dem Paris­er Kli­maabkom­men vere­in­bar) ist. Die damit ein­herge­hen­den drama­tis­chen Fol­gen für Kli­ma, Gesellschaft und Wirtschaft in Deutsch­land und der ganzen Welt sind Ihnen ver­mut­lich bewusst.
  3. 3. Der Geset­zen­twurf erlaubt ent­ge­gen der Empfehlun­gen der KWSB die Inbe­trieb­nahme des Braunkohlekraftwerks Dat­teln IVOb ein Aus­gle­ichsmech­a­nis­mus mit entsprechend höheren Abschal­tun­gen ander­er Kraftwerk­ska­paz­itäten erfol­gen soll, ist nach wie vor unklar. Es ist aber drin­gend notwendig, einen solchen Aus­gle­ichsmech­a­nis­mus für die entste­hen­den Mehre­mis­sio­nen geset­zlich festzule­gen, um die von der Bun­desregierung selb­st­gesteck­ten Kli­maschutzziele — eine CO2-Reduzierung um min­destens 55% bis 2030 im Ver­gle­ich zu 1990 und Treib­haus­gas­neu­tral­ität bis 2050 — noch erre­ichen zu können.
  4. 4. Durch den Kohleausstieg frei­w­er­dende Emis­sion­sz­er­ti­fikate müssen gelöscht wer­den, damit dieser seine klimapoli­tis­che Wirk­samkeit ent­fal­ten kann. Im Gesetz muss klar fest­geschrieben wer­den, dass diese nicht an ander­er Stelle ver­wen­det wer­den, z. B. durch stärk­er aus­ge­lastete Kraftwerke in anderen EU-Staat­en. Denn dies wäre für den Kli­maschutz verheerend.
  5. 5. Im Rah­men des Geset­zen­twurfs soll für den Tage­bau Garzweil­er II energiewirtschaftliche Notwendigkeit in den Gren­zen der Leit­entschei­dung aus dem Jahr 2016 inklu­sive des 3. Umsied­lungsab­schnitts fest­gestellt wer­den. Dies bedeutet für alle noch nicht abge­bag­gerten Dör­fer das endgültige Aus. Dabei beste­ht keineswegs die begrün­dete Annahme, dass dies tat­säch­lich auch notwendig wäre. Eine Regelung im kün­fti­gen Bun­des­ge­setz würde aber die Grund­lage dafür leg­en, dass Enteig­nun­gen für eine Ausweitung des Tage­baus über­haupt stat­tfind­en dür­fen (BVer­fG-URteil 2013). Bish­er lag daneben die Ausweisung neuer Tage­baue in rein­er Ver­ant­wor­tung der Lan­desregierun­gen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bun­desregierung hier­an etwas ändern möchte.
  6. 6. Im Rah­men des Geset­zes soll ein öffentlich-rechtlich­er Ver­trag mit Braunkohle­be­treibern geschlossen wer­den, um unter anderem die genauen Abschaltzeit­punk­te und Entschädi­gun­gen zu regeln. Hier­bei ist sehr prob­lema­tisch, dass damit Betreiber sowohl vor nachträglichen Änderun­gen als auch vor Ver­schär­fun­gen z. B. der EU-Schad­stof­fvor­gaben geschützt wer­den sollen. Die somit geplante Ver­hin­derung von nachträglichen Änderun­gen durch den Geset­zge­ber ist nicht hinnehmbar.
  7. 7. Mit dem vor­liegen­den Geset­zen­twurf würde als früh­est möglich­es Datum für einen vorge­zo­ge­nen Kohleausstieg das Jahr 2035 fest­geschrieben wer­den. Die erste energiepoli­tis­che Über­prü­fung mit Möglichkeit, das Abschalt­da­tum (auch weit­er als 2035) vorzuziehen, müsste nach Empfehlun­gen der KWSB eigentlich 2023 stat­tfind­en, im Geset­zen­twurf ist hier aber die erste Über­prü­fung für 2026 fest­gelegt. Diese geplante Fes­tle­gung im Geset­zen­twurf auf spätere als von der KWSB vorgeschla­gene Dat­en würde endgültig jede Möglichkeit nehmen, den Kohleausstieg früher als 2038 anzuset­zen, obwohl dies klimapoli­tisch abso­lut notwendig ist!
  8. 8. Die Entschädi­gungs­grund­la­gen für Kraftwerks­be­treiber bleiben unklar. Es sind konkrete Gesamt­sum­men genan­nt (2,6 Mrd. € für Braunkohlean­la­gen im Rhein­land und 1,75 Mrd. € für Braunkohlean­la­gen in der Lausitz), allerd­ings ist keine Berech­nungs­grund­lage angegeben. Vor dem Hin­ter­grund, dass der Großteil der Kraftwerke bere­its abgeschrieben ist und Rekul­tivierungs­maß­nah­men grund­sät­zlich in Ver­ant­wor­tung der Berg­bautreiben­den liegen, erscheint diese Summe völ­lig unangemessen und ist nicht mit dem Ide­al der inter­gen­er­a­tionellen Klim­agerechtigkeit vereinbar.
  9. 9. Der Geset­zen­twurf enthält keine weit­eren Aus­bauschritte und wirk­same Änderun­gen zur Erre­ichung des 65-%-Regenerative-Energien-Ziels für 2030. Dies ist nicht tragbar.
  10. 10. Das Struk­tur­förderungs­ge­setz und die entsprechen­den Zahlun­gen an die Kohlere­gio­nen wer­den mit dem vor­liegen­den Geset­zen­twurf nicht mit konkreten Abschal­tun­gen von Braunkohlekraftwerken verbunden.

Wir fordern Sie auf, für die oben genan­nten von uns kri­tisch gese­henen Punk­te am Geset­zen­twurf der Bun­desregierung zum Kohleausstiegs­ge­setz Lösun­gen zu find­en, die es ermöglichen, dass die Bun­desregierung ihre selb­st­gesteck­ten Ziele und Verpflich­tun­gen ein­hal­ten kann: Der vor­liegende Geset­zen­twurf ist meilen­weit vom 1.5‑Grad Ziel des Paris­er Abkom­mens ent­fer­nt und somit nicht kon­form mit dem Recht auf Leben (Artikel 2 der Europäis­chen Men­schen­recht­skon­ven­tion). Als Min­i­malan­pas­sung muss dabei eine 1:1‑Umsetzung der Empfehlun­gen der KWSB gel­ten, deren Empfehlun­gen im Zusam­men­hang mit Kli­maschutz im vor­liegen­den Geset­zen­twurf weit­ge­hend außer Acht gelassen wurden.

Aus diesem Grund richt­en wir den Appell heute an Sie und bit­ten Sie, jet­zt noch die Möglichkeit, die Sie als Mit­glieder des Energie- und Wirtschaft­sauss­chuss­es des Deutschen Bun­destages haben, zu ergreifen! Wir appel­lieren: Brin­gen Sie mit Ihrer Auss­chussempfehlung einen Geset­zen­twurf auf den Weg, der der Ver­ant­wor­tung gerecht wird, die Sie als gewählte Repräsentant*innen der deutschen Bürger*innen für die Zukun­ft Ihres Lan­des und auch unser­er glob­alen Welt­ge­mein­schaft tragen! 

Bedenken Sie, dass die Entschei­dun­gen, die Sie heute tre­f­fen, die Zukun­ft zahlre­ich­er weit­er­er Gen­er­a­tio­nen weltweit und ins­beson­dere in den Regio­nen dieser Welt, die keine Ver­ant­wor­tung für die Kli­makrise tra­gen, langfristig for­men wird! Uns ist es im Bezug auf inter­na­tionale Klimapoli­tik und ‑gerechtigkeit sehr wichtig, dass wir als Land Deutsch­land mit einem pos­i­tiv­en Beispiel für die inter­na­tionale Gemein­schaft vorangehen.

Nutzen Sie jet­zt noch die Chance, Ihren Beitrag zu ein­er nach­halti­gen, klim­agerecht­en Zukun­ft zu leis­ten und ver­hin­dern Sie, dass das Gesetz in dieser Form in Kraft tritt!

Mit fre­undlichen Grüßen

Kli­madel­e­ga­tion e. V.